AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

durchgedreht media GmbH
Unterer Haldenweg 12
5600 Lenzburg
Vertretungsberechtigte Personen: Jan Winiger
Eingetragener Firmenname: durchgedreht media
Handelsregister Nr: CH-130.4.020.309-3
MWST: CHE-434.620.467 MWST
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1. AUFTRAGERTEILUNG, VERTRAGSPARTEIEN

1.1 Der Auftrag zur Herstellung eines audiovisuellen Werkes (umgangssprachlich „Auftragsproduktion“ genannt) wird durch den Abschluss eines Produktionsvertrages oder durch eine sonstige Bestätigung der Offerte zwischen der auftraggebenden Firma/Person (Werkbestellerin, im Folgenden „AuftraggeberIn“ genannt) und der produzierenden Firma durchgedreht media GmbH (im Folgenden „ProduzentIn“ genannt) erteilt. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ProduzentIn sind auf alle Auftragsproduktionen, welche die ProduzentIn für die AuftraggeberIn erstellt, anwendbar, auch wenn dies im Einzelfall nicht immer explizit so erwähnt wird. Ergänzend zu den vorliegenden AGB sind die Regeln des Obligationenrechts über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) anwendbar.


1.2 Sofern die AuftraggeberIn durch eine Agentur vertreten wird, haften AuftraggeberIn und Agentur solidarisch, es sei denn, die Agentur lege eine entsprechende, den vorliegenden Vertrag vollumfänglich abdeckende Vollmacht der AuftraggeberIn vor.


1.3 Die Auftragserteilung erfolgt, indem die AuftraggeberIn eine Offerte und/oder einen Kostenvoranschlag gegenzeichnet oder ent- sprechend bestätigt (mündlich, bestätigende E-Mail etc.), so dass der Preis des Werkes sowie dessen Beschreibung und Inhalt bestimmbar sind (das „Werk“). Die Offerte basiert in der Regel auf einem durch die AuftraggeberIn erstellten schriftlichen Produktionsbriefing, welches mindestens Spieldauer, voraussichtliche Nutzung, Sprach-/Bildversionen, Format und Technik des Bild- und Tonträgers, die wichtigsten Produktionsdaten, den Ablieferungstermin sowie die auftraggeberseitigen Parameter definiert.


1.4 Die ProduzentIn unterstellt sich der Schweige- und Sorgfaltspflicht für alle ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag


2. HERSTELLUNG & ABLIEFERUNG

2.1 Die ProduzentIn zeichnet für die Herstellung des Werkes, basierend auf der genehmigten Gestaltungsgrundlage einschliesslich ver- einbarter gestalterischer und technischer Modifikationen, verantwortlich. Das Werk hat in allen Belangen dem international üblichen filmtechnischen Qualitätsstandard zu entsprechen. Die AuftraggeberIn nimmt zur Kenntnis, dass die ProduzentIn nicht garantieren kann, dass allfällige im Werk enthaltene Softwarekomponenten (z.B. in Multimediaproduktionen, im Internet oder auf Datenträgern) ohne Unter- bruch und Fehler funktionieren werden.


2.2 Zur Angleichung der Erwartungen von AuftraggeberIn und ProduzentIn werden für bestimmte Arbeitsphasen (z.B. Bildschnitt, Tonmi- schung usw.) Zwischenpräsentationen im Sinne von Zwischenabnahmen durchgeführt. Vereinbarungen, die die Parteien aufgrund solcher Zwischenpräsentationen treffen, sind für die Weiterbearbeitung verbindlich.


2.3 Die im ursprünglichen Produktionsbriefing festgelegten Rahmenbedingungen können im Verlaufe der Arbeit in Protokollen weiter definiert werden.


2.4 Die AuftraggeberIn verpflichtet sich zu einer dem Zeitplan förderlichen Mitwirkung und qualitativ genügender Anlieferung.


2.5 Die ProduzentIn verpflichtet sich, Überarbeitungswünsche der AuftraggeberIn, welche diese anlässlich einer Zwischenpräsentation anbringt, zu berücksichtigen, soweit dies zumutbar ist und die gewünschten Änderungen sich innerhalb der vereinbarten Rahmenbe- dingungen halten. Modifikationen und Änderungen, welche über den ursprünglich vereinbarten Werkumfang hinausgehen, führen zu ent- sprechenden Erhöhungen des Werkpreises und eventuell zu Terminanpassungen.


2.6 Erleidet die Produktion eine Verzögerung, welche die ProduzentIn weder vorhersehen noch beeinflussen konnte (z.B. Wetter, Betriebs- störungen bei Zulieferern, verspätete Lieferung von Produkten, Tex- ten und anderen Unterlagen durch die AuftraggeberIn etc.), so gilt die Lieferfrist als mindestens um die Dauer der hindernden Umstände verlängert. Die ProduzentIn informiert die AuftraggeberIn sofort bei Eintreten der Verzögerung über Ausmass und Konsequenzen (Verschiebung der Dreharbeiten, Mehrkosten etc.). Das Nichteinhalten des Liefertermins berechtigt die AuftraggeberIn diesfalls nur dann zu einer Werkpreisminderung oder zum Vertragsrücktritt, wenn der Pro- duzentIn ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.


2.7 Die AuftraggeberIn kann die Annahme des Werkes nur verweigern, wenn dieses erhebliche Mängel aufweist oder wenn das Werk erheblich von den vereinbarten Rahmenbedingungen abweicht. In diesem Fall ist der ProduzentIn schriftlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung anzusetzen, unter genauer Angabe der behaupteten Mängel.


2.8 Wird betreffend Lieferumfang nichts Abweichendes vereinbart, so besteht dieser aus a) dem fertigen Werk auf einem branchenüblichen, der geplanten Nutzung dienlichen Trägermedium sowie b) einem Belegsexemplar. Nicht zum Lieferumfang gehören Quellcodes, Datensätze und Parameter, welche zum fertigen Werk führen.


3. PRODUKTIONSABBRUCH

3.1 Wird die Produktion seitens der AuftraggeberIn nach Auftragserteilung, jedoch vor dem geplanten ersten Drehtag respektive der ge- planten ersten Herstellung von Ton-/ oder Bilddaten (nachfolgend als „erster Drehtag“ bezeichnet) abgesagt, so haftet die AuftraggeberIn wie folgt:

a) Absage erfolgt bis 10 Tage vor dem geplanten ersten Drehtag: Für sämtliche bis Eingang der schriftlichen Absagemitteilung bei der Pro- duzentIn angefallenen Kosten und gegenüber Dritten eingegangenen vertragsrelevanten Verpflichtungen zuzüglich volles Mark-up (Hand- lungskosten und Gewinn), berechnet auf dem Werkpreis.

b) Absage erfolgt 9 bis 5 Tage vor dem geplanten ersten Drehtag: Für sämtliche bis Eingang der schriftlichen Absagemitteilung bei der ProduzentIn angefallenen Kosten und gegenüber Dritten eingegan- genen vertragsrelevanten Verpflichtungen, mindestens aber 50% des

Werkpreises, zuzüglich volles Mark-up, berechnet auf dem Werkpreis. c) Absage erfolgt weniger als 5 Tage vor dem geplanten ersten Dreh- tag: Für den gesamten vertraglich vereinbarten Werkpreis.


3.2 Bereits bestehende Aufnahmen und sämtliche Ergebnisse der geleisteten Vorarbeiten verbleiben der ProduzentIn. Auftragsspezifische Aufnahmen dürfen von der ProduzentIn ohne Einverständnis der AuftraggeberIn nicht anderweitig verwendet werden.


3.3 Kann die Produktion zufolge höherer Gewalt nicht oder nicht zu den vereinbarten Konditionen fertiggestellt werden, kann die betrof- fene Partei vom Vertrag zurücktreten. Die AuftraggeberIn hat jedoch die ProduzentIn für die bereits geleistete Arbeit respektive die darüber hinausgehenden, nachgewiesenen Kosten, jeweils zuzüglich Make-up zu entschädigen.


4. GEFAHRTRAGUNG & VERSICHERUNG

4.1 Die ProduzentIn trägt das Risiko für alle unter ihrer Kontrolle und Verantwortung stehenden Belange und versichert dieses, soweit dies verhältnismässig und möglich erscheint, wie:
• Gesetzlich erforderliche Versicherungen für sämtliche durch die ProduzentIn verpflichteten festen und freien Mitarbeiter;

• Haftpflichtversicherung zwecks Deckung von Drittschäden;
• Bild-, Ton- und Datenträgerversicherung.
Die Prämien sind durch die AuftraggeberIn zu tragen respektive werden in den Werkpreis eingerechnet.


4.2 Die AuftraggeberIn trägt das Risiko für die von ihr sowie der von ihr beauftragten Dritten (zum Beispiel der Agentur) kontrollierten Belange und Drehorte (z.B. Dreh im Betrieb der AuftraggeberIn).


4.3 Während der Produktion trägt die ProduzentIn das Risiko für das Bild- und Tonmaterial sowie allfällige von ihr beschafften Requisiten. Die AuftraggeberIn trägt das Risiko für die von ihr zur Verfügung gestellten Requisiten respektive Produkte.


4.4 Verlangt die AuftraggeberIn den Abschluss einer ausserordentlichen Versicherung (z.B. Personenausfall- oder Wetterversicherung, Versicherung spezieller Requisiten), so hat sie dies der ProduzentIn spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen.


4.5 Mit der Ablieferung des Werkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen bzw. das Masterfile an die AuftraggeberIn über, auch wenn das Material bei der ProduzentIn oder einem ihrer Lieferanten (Labor, Postproduktionsbetrieb) gelagert wird.


5. WERKPREIS

5.1 Der im Vertrag festgelegte Werkpreis umfasst die Herstellung des Werkes sowie die Abgeltung der AuftraggeberIn eingeräumten Rechte am Werk im unter Ziff. 6 erwähnten respektive im Vertrag festgelegten Umfang.


5.2 Vorbehältlich anders lautender schriftlicher Abmachungen verstehen sich der Werkpreis exklusiv Mehrwertsteuer sowie alle offerierten Preise in Schweizer Franken (CHF).


5.3 Im Werkpreis nicht inbegriffen sind:
• Kosten, die der AuftraggeberIn bei Aufnahmen in ihrem Betrieb und/ oder durch die Mitwirkung ihrer Mitarbeiter entstehen;
• Kosten für die von der AuftraggeberIn beigezogenen Dritten (z.B. Agenturen);
• von der AuftraggeberIn gewünschte oder akzeptierte Änderungen oder Abweichungen von den festgelegten Rahmenbedingungen, die zusätzliche Kosten verursachen;
• Gebühren für durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Rechte, namentlich für die Herstellung und für urheberrechtlich ent- schädigungspflichtige Verwendungen der Produktion.


5.4 Besondere Risiken (z.B. Wetterbedingungen, Aufnahme mit Tieren/Kindern) können zu nicht im Werkpreis enthaltenen Mehrkosten führen, welche durch die AuftraggeberIn zu tragen sind.


5.5 Kostenüberschreitungen sind der AuftraggeberIn so rasch wie möglich zu melden. Daraus resultierende Zusatzkosten werden in der Regel innerhalb eines Monats nach Ablieferung des Werkes in Rechnung gestellt.


6. RECHTE AM WERK

6.1 Die ProduzentIn erwirbt bei den durch sie beigezogenen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten alle für die durch die Auftraggebe- rIn gemäss Briefing vorgesehene Verwendung des Werkes erforderlichen Rechte, mit Ausnahme der unter Ziff. 6.2 genannten Rechte.


6.2 Die Rechte für die Verwendung von Musik, Archivmaterial, Drittwerken (Architektur, Designs etc.), Leistungen von Darstellern, Spre- chern etc. sind gesondert zu regeln und abzugelten. Die Höhe der Entschädigungen ist abhängig von Einsatzart, Einsatzgebiet, Einsatz- dauer und jeweiligen Media-Einschaltbudgets. Die AuftraggeberIn informiert die ProduzentIn jeweils umfassend hierüber, insbesondere auch über Änderungen respektive Zusatznutzungen. Bei Vorliegen dieser Angaben kann die ProduzentIn die entsprechenden Verein- barungen stellvertretend für die AuftraggeberIn mit den Berechtigten verhandeln.


6.3 Falls die AuftraggeberIn der ProduzentIn Bild- und Tonmaterial zur Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt, garantiert sie der ProduzentIn, dass das zur Verfügung gestellte Material keine Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verletzt, und hält die ProduzentIn von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.


6.4 Mit der vollständigen Bezahlung des Werkpreises an die ProduzentIn gehen ab Datum der geplanten ersten Nutzung die folgenden Rechte am Werk auf die AuftraggeberIn über:


6.5 Die AuftraggeberIn hat das Recht, bei der ProduzentIn gegen Erstattung der Kosten beliebig viele zusätzliche Kopien des Werkes und bei Bedarf, und sofern dies technisch (noch) möglich ist, auch Sprachversionen sowie Änderungen und Ergänzungen desselben zu bestellen.


6.6 Sämtliche Rechte, die nicht ausdrücklich übertragen werden, verbleiben bei der ProduzentIn, insbesondere:
a) das Vervielfältigungsrecht;
b) das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht Änderungen, Kürzungen und/oder Umstellungen vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes herzustellen;

c) das Recht auf Namensnennung der ProduzentIn, der Urheber und Interpreten im Werk und in entsprechenden Publikationen;
d) das Recht, das Werk anlässlich von Wettbewerben oder Festivals sowie für Eigenwerbung vorführen zu lassen oder sonst wie zu diesen Zwecken zu nutzen (Showreels, Internet etc.);

e) die Rechte an sämtlichen im Rahmen der Auftragsabwicklung entwickelten Ideen und Konzepten, auch wenn diese nicht ausgeführt worden sind. Nicht ausgeführte Ideen und Konzepte, welche die ProduzentIn entwickelt hat, dürfen von der ProduzentIn frei weiter verwendet werden. Auftraggeber und Agentur dürfen präsentierte, jedoch nicht umgesetzte Ideen und Konzepte ohne die vorgängige schriftliche Einwilligung der ProduzentIn und angemessene Entschädigung derselben nicht verwenden;

f) die Rechte an der für die Erstellung des Werkes geschaffenen oder sonst wie verwendeten Software, den Plugins, Scripts etc. 6.7 Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungen für Leistungsschutzrechte und verwandte Rechte stehen der ProduzentIn zu.


6.8 Sollten die Parteien in Abweichung von den obenstehenden Bestimmungen betreffend die beschränkte Rechteeinräumung einen sogenannten „Buy-out“ oder eine Klausel, welche die Übertragung „sämtlicher Rechte“ oder etwas Ähnliches vorsieht, vereinbaren, so ist hiermit jeweils nur die Übertragung sämtlicher durch die Arbeitnehmer der ProduzentIn geschaffenen vertragsgegenständlichen Rechte gemeint. Die Rechte von im urheberrechtlichen Sinne zentralen Mit- beteiligten wie Regisseur, Drehbuchautor, Komponist, Schauspieler, Sprecher etc. sind immer explizit, d.h. unter Nennung von Namen und Funktion und Art der Rechteeinräumung (geographische Ausdehnung, Dauer, Nutzungsart etc.), zu regeln. Gleiches gilt betreffend Musik, Archivmaterial, Drittwerke (z.B. Architektur, Designs) etc.


7. AUFBEWAHRUNG

7.1 Das Eigentum an den Kopierunterlagen (Negativ, Master usw.) sowie am im Werk nicht verwendeten Bild- und Tonmaterial verbleibt bei der ProduzentIn. Die ProduzentIn verpflichtet sich, die Kopierunterlagen während mindestens eines Jahres ab Abnahme des Werkes fachgerecht aufzubewahren.


7.2 Nach Ablauf dieser Frist ist die ProduzentIn berechtigt, der AuftraggeberIn das weitere Aufbewahren der Kopierunterlagen gegen Entgelt schriftlich anzubieten. Verzichtet die AuftraggeberIn darauf oder beantwortet sie die Anfrage nicht innert 30 Tagen, ist die Pro- duzentIn berechtigt, die Unterlagen der AuftraggeberIn zuzusenden oder diese zu vernichten.


8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Wird nichts anderes vereinbart, so gelten folgende Zahlungsbedingungen:


8.1
• 1/2 bei Auftragserteilung; • 1/2 bei Endabnahme und vor Abgabe des Masterfiles


8.2 Geht eine der vorgenannten oder individuell vereinbarten Teilzahlungen nicht fristgerecht ein, ist die ProduzentIn berechtigt, die Produktion zu verschieben oder abzubrechen, unter voller Schadloshaltung der ProduzentIn durch die AuftraggeberIn.


8.3 Wird eine ausstehende Zahlung nicht innert 60 Tagen abgegolten, behalten wir uns vor eine Mahngebühr in Höhe von 4% vom offerierten Werkpreis zu erheben.


9. WEITERE BESTIMMUNGEN

9.1 Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder die Eröffnung eines Konkurs-, Nachlass- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen einer Partei berechtigt die Gegenpartei zum sofortigen Rücktritt von diesem Vertrag.


9.2 Diese Vereinbarung sowie sämtliche gestützt darauf abgeschlossenen einzelnen Geschäfte unterstehen Schweizer Recht.


9.3 Für die Beurteilung sämtlicher Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und den gestützt darauf abge- schlossenen einzelnen Geschäften sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der ProduzentIn zuständig.


9.4 Erfüllungsort ist am Sitz der ProduzentIn.


9.5 Bei einem Widerspruch zwischen diesen AGB und individuellen Vereinbarungen, gehen die individuellen Vereinbarungen den AGB vor.


9.6 Bei einem Widerspruch zwischen diesen AGB und anderen AGB oder sonstigen allgemeinen Vertrags- oder Lieferbedingungen etc. gehen die vorliegenden AGB den anderen Bestimmungen vor. Dies gilt auch dann, wenn solche anderen Bestimmungen ihrerseits eine Prioritätsklausel enthalten sollten.